Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen



 

Die hier aufgeführten allgemeine Geschäftsbedienungen, auch kurz AGB´s genannt, regeln das geschäftliche und vertragliche Verhältnis zwischen Ihnen als Kunden und greenroom als ihrem leistungserbringenden Vertragspartner. Sie tragen maßgeblich dazu bei, dass ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Kunden und Auftraggeber und uns als Leistungserbringer gegeben ist. Darüber hinaus schützen diese Vereinbarungen sowohl Sie als Kunden und auch uns als Ihren Vertragspartner und definieren unser allgemeines Verständnis der Vertrags- und Leistungsbeziehung.

 

greenroom entwickelt und visualisiert Gartendesigns grundsätzlich als Dienstleistung und schuldet insofern keinen speziellen Erfolg. greenroom erbringt folgende weitere Leistungen selbst oder auf Wunsch des Auftraggebers als Koordinierungsleistung, was im Auftrag an greenroom mitgeteilt wird: Suche nach geeigneten Unternehmen für die einzelnen bei der Umsetzung des von greenroom entwickelten Gartendesigns anfallenden Arbeiten/Gewerke, Koordinierung der einzelnen Gewerke/Projektbeteiligten, gestalterische Überwachung der Leistungen der einzelnen Arbeiten/Gewerke.

 

greenroom erbringt  jedoch zu keiner Zeit  Planungs-/Fachplanungsleistungen im Sinne der HOAI; derartige Leistungen sind vom Auftraggeber, soweit im Einzelfalle erforderlich, immer gesondert an entsprechende Planer/Fachplaner zu beauftragen. Ob und inwieweit ein entsprechendes Erfordernis im Einzelfalle besteht, ist im Rahmen der Einholung der Angebote von den für die Ausführung der Gartenbauarbeiten vorgesehenen Unternehmen bei den betreffenden Unternehmen abzufragen und steht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers im Rahmen der Projektumsetzung, z.B. bei statischen Fragen. greenroom wird soweit ersichtlich und möglich den Auftraggeber ggfs. auf die Einholung entsprechender Fachleistungen durch Dritte hinweisen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zu greenroom und sind grundlegender Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote von greenroom. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma greenroom erfolgen an gewerbliche (Unternehmer) und nicht gewerbliche Kunden (Verbraucher) ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Verbraucher im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche Personen, mit denen greenroom in Geschäftsbeziehung tritt, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann bzw. bei diesen vorliegt. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder Personen-vereinigungen, mit denen greenroom in Geschäftsbeziehung tritt und die in Ausübung ihrer geschäftlichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.  Diese gelten damit für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sowie auch nachfolgenden Beauftragungen und Auftragserweiterungen der Firma greenroom im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten (Unternehmern), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2 Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen /Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn greenroom ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen wider-sprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch greenroom schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

2.1 Die Angebote von greenroom sind grundsätzlich freibleibend. Sie stehen immer unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Letzteres gilt nicht für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist.  Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden möglichst umgehend.

 

greenroom hält sich an abgegebene Angebote nur bei gesonderter, schriftlicher Vereinbarung  vier Wochen gebunden; ausgenommen davon sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

 

2.2 Mit der Bestellung von Waren und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. greenroom ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei greenroom anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

 

2.3 Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, wird greenroom den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung oder einer Beauftragung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

 

 

§ 3 Leistungs- und Lieferfristen

 

3.1 Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuellvertraglich etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zugesagt worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma greenroom durch etwaige Zulieferanten. greenroom haftet insbesondere auch nicht für terminliche Zusagen oder Vereinbarungen von Lieferanten oder dritten Auftraggebern, wenn Teil der von greenroom zu erbringenden Leistungen deren Koordination ist.

 

3.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit seitens greenroom zurückzuführen ist. Soweit Termine verzögert oder verschoben werden, weil der Auftraggeber Änderungen wünscht oder von ihm beizustellende Leistungen oder Informationen nicht rechtzeitig vorliegen, ist greenroom an zuvor erteilte Terminzusagen nicht mehr gebunden. 

 

3.3 Gerät greenroom mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Nettovergütung, sofern greenroom den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist greenroom immer der Einwand eröffnet, dass kein größerer Schaden als der gesetzliche Verzugszins eingetreten ist.

 

3.4 Höhere Gewalt bei greenroom oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen oder auch Naturkatastrophen sowie besondere, auf die Umsetzung von Auftragsarbeiten Einfluss nehmende Witterungsbedingungen oder sonstige unverschuldete Umstände, wie Seuchen, Streik, Aussperrung, kriegsähnliche Ereignisse oder behördliche Eingriffe, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindern, verändern etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, ohne dass greenroom dies verschuldet hat, so wird greenroom von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

 

3.5 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber angezeigt, z.B durch die Endabrechnung. Wünscht der Auftraggeber im Falle der ausnahmsweisen Vereinbarung einer Werkleistung eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme damit als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

3.6 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen oder sonst in geeigneter Form zu dokumentieren. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach allgemeinen oder für die spezielle Leistung anzuwendenden Regeln, trägt. 

 

 

§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

 

4.1 Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug, greenroom  ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu berechnen. Näheres, wie ein etwa gesondert vereinbartes Skonto etc., wird auf der Rechnung geregelt.

 

4.2 greenroom behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten und in Abhängigkeit von den Projektleistungen zu verlangen; diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug und greenroom behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis die angeforderte Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen worden ist. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden ist greenroom zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Zwischen- oder Schlussrechnung sowie Materialrechnungen, sämtliche gelieferten Materialien im Eigentum/Besitz von greenroom. Genauso bleiben sämtliche durch greenroom entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im verantwortlichen Besitz des Auftraggebers.

 

4.3 greenroom behält sich immer das Eigentum an von uns gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreise bzw. Rechnungsausgleich vor. Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass Pflanzen oder sonstige Liefergegenstände auf dem Grundstück eingepflanzt oder weiterbearbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere richtig zu lagern oder vor Witterungseinflüssen zu schützen bzw. Pflanzungen ausreichend zu wässern oder auch zu düngen.

 

4.4 Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

4.5 An- und Abfahrten sind innerhalb eines 25 Kilometer Radius kostenfrei. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz von greenroom. Ausnahmen stellen Kleinaufträge unter 300,00€ dar. Diese werden Pauschal mit 30,00€ als Anfahrt berechnet, sollte keinerlei andere Vereinbarung getroffen worden sein.

 

§ 5 Gewährleistung

 

5.1 greenroom übernimmt die Gewähr, dass die Leistung von greenroom zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik soweit entspricht, wie greenroom für diese einzustehen hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

 

5.2 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die von Dritten geliefert oder von diesen in Einverständnis des Auftraggebers  bezogen werden, wird vom greenroom keine weitere Gewährleistung übernommen. Soweit greenroom im Rahmen der Auftragsdurchführung gegen Lieferanten eigene Ansprüche auf Gewährleistung erwirbt, haftet greenroom in diesem Umfang auch gegenüber dem Auftraggeber. greenroom kann zur Erfüllung seiner etwaigen Gewährleistungsverpflichtungen in diesen Fällen dann die ihr zustehenden Ansprüche an den Auftraggeber abtreten und wird diesen ggfs. bei der weiteren Rechtsdurchsetzung unterstützen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat greenroom den Auftraggeber hinzuweisen.

 

5.3 greenroom kann zur Erfüllung seiner etwaigen Gewährleistungsverpflichtungen auch die ihr zustehenden Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Lieferanten von  Pflanzen, Saatgut und Bauteilen, wie Kübeln oder Brunnen, an den Auftraggeber abtreten und wird diesen ggfs. bei der weiteren Rechtsdurchsetzung unterstützen.

 

5.4 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit den Lieferanten der jeweiligen Bepflanzung selbst und nicht mit greenroom vereinbart werden. Gleiches gilt für eine Sortenechtheit. Jede Garantie oder Gewährleistungshaftung setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von jeder Garantie  ausgenommen.

 

5.5 greenroom erbringt Ihre Leistung und liefert etwaige Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewähr-leistungsbestimmungen gelten entsprechend für durch greenroom erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.

 

5.6 Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen zumutbaren Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

 

5.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt greenroom keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware i. S. d. § 443 BGG. Im Übrigen haftet greenroom für durch sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt: greenroom haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder und zunächst auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von greenroom auf den nach der Art der Leistung bzw. der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung von solchen Pflichten, die keine Kardinalpflichten darstellen, nicht eine etwaige gesetzliche Haftung von greenroom, für aus zu vertretenen Mängeln folgende Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.

 

5.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.

 

5.9 Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber greenroom  schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs-/Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung /Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei greenroom.

 

5.10 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist greenroom berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

5.11 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen greenroom aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Arbeitnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.

 

 

§ 6 Pflichten des Kunden

 

6.1  Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen jeder Art genau wahrzunehmen; sollte dies nicht geschehen, kann greenroom für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Verantwortung oder Haftung übernehmen.

 

6.2  Sämtliche zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der gleichen, zu denen der Auftragnehmer zu unterstützen beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

 

6.3  Zur Ausführung der Leistungen erforderliche Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich und erforderlicher Form zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Lei-stungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

 

 

§ 7. Aufrechnungsverbot, Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht

 

7.1  Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von greenroom aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein  Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellte oder durch greenroom schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.

 

§ 8. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

 

8.1  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von greenroom (Amtsgericht Köln bzw. Landgericht Köln) sowie bei Verbrauchern, deren jeweiliger allgemeiner Gerichtsstand. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von greenroom (Amtsgericht Köln bzw. Landgericht Köln).

 

8.2  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

 

 

§ 9. Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen

 

9.1 Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen greenroom und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des  Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien  verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Verein-barungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe  kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

Stand 6. Februar 2019